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Allgemeine Geschäftsbedingungen

illuminateLife – Smarte Haustechnik GmbH

Stand: Juli 2026

§ 1 Geltungsbereich und Begriffe

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der illuminateLife – Smarte Haustechnik GmbH, Alleestraße 421, 2625 Schwarzau am Steinfeld, FN 637960b („Auftragnehmerin“), und ihren Kunden („Auftraggeber“) über Beratung, Planung, Programmierung, Inbetriebnahme, Wartung und Support im Bereich der Gebäudeautomatisierung sowie über den Verkauf von Waren, einschließlich des Verkaufs über einen Online-Shop der Auftragnehmerin.

(2) Verbraucher ist, wer nicht Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG ist; Unternehmer ist, für wen das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Bestimmungen, die nur für eine dieser Gruppen gelten, sind ausdrücklich als solche bezeichnet.

(3) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(4) Zwingende Verbraucherschutzbestimmungen – insbesondere KSchG, FAGG und VGG – gehen diesen AGB in jedem Fall vor. Soweit eine Bestimmung dieser AGB einer solchen zwingenden Regelung widerspricht, gilt gegenüber Verbrauchern die gesetzliche Regelung.

§ 2 Vertragsabschluss, Kostenvoranschlag

(1) Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Der Vertrag kommt durch Auftragserteilung des Auftraggebers und Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.

(2) Gegenüber Verbrauchern gilt: Ein Kostenvoranschlag ist nur dann entgeltlich, wenn der Verbraucher vor dessen Erstellung darauf hingewiesen wurde. Die Richtigkeit des Kostenvoranschlags gilt als zugesichert, sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt wird (§ 5 KSchG).

(3) Ist der Kostenvoranschlag ausdrücklich ohne Gewähr für die Vollständigkeit erstellt, verständigt die Auftragnehmerin den Auftraggeber unverzüglich, sobald sich eine beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich abzeichnet. Der Auftraggeber kann in diesem Fall gegen Vergütung der bereits erbrachten Leistungen vom Vertrag zurücktreten (§ 1170a Abs 2 ABGB).

(4) Vertragsänderungen werden zu Beweiszwecken schriftlich festgehalten. Gegenüber Verbrauchern bleiben formlose Erklärungen der Auftragnehmerin und ihrer Mitarbeiter wirksam (§ 10 Abs 3 KSchG).

§ 3 Vertragsabschluss im Online-Shop

(1) Betreibt die Auftragnehmerin einen Online-Shop, so stellt die Produktdarstellung kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar. Mit Anklicken der Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot ab (§ 8 FAGG).

(2) Der Eingang der Bestellung wird unverzüglich per E-Mail bestätigt. Diese Zugangsbestätigung ist noch keine Vertragsannahme. Der Vertrag kommt mit gesonderter Auftrags- oder Versandbestätigung oder mit Auslieferung der Ware zustande.

(3) Vor Absenden der Bestellung kann der Auftraggeber seine Eingaben über die üblichen Browser- und Formularfunktionen prüfen und korrigieren. Die Bestelldaten und diese AGB werden dem Auftraggeber per E-Mail auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt und von der Auftragnehmerin gespeichert. Vertragssprache ist Deutsch.

(4) Gegenüber Verbrauchern werden alle Preise als Gesamtpreise inklusive Umsatzsteuer ausgewiesen. Liefer- und Versandkosten werden vor Abgabe der Bestellung gesondert angegeben.

§ 4 Leistungsumfang

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot, der Leistungsbeschreibung und der Paketbeschreibung, die dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss übergeben wurde. Diese Unterlagen sind Vertragsbestandteil. Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss übergebene Fassung; spätere Fassungen gelten nur nach § 20.

(2) Die Auftragnehmerin erbringt Leistungen insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Beratung, Planung, Programmierung und Inbetriebnahme von Gebäudeautomatisierungssystemen (insbesondere Loxone)
  • Wartung, Fernwartung, Monitoring und Support
  • Netzwerkinfrastruktur und IT-Dienstleistungen im Rahmen von Smart-Home- und Smart-Business-Lösungen
  • Verkauf von Hardware- und Systemkomponenten
  • Projektdokumentation und Konfigurationssicherung

(3) Nicht umfasst sind – soweit nicht ausdrücklich vereinbart – insbesondere:

  • Elektroinstallations- und Verkabelungsarbeiten; diese sind von einem konzessionierten Elektrofachbetrieb durchzuführen
  • Integration von Drittanbietersystemen (z. B. Amazon Alexa, Google Home)
  • Behebung von Schäden, die der Auftraggeber, Dritte oder höhere Gewalt verursacht haben

(4) Ein Smart-Home-System ersetzt keine normgerechte oder behördlich vorgeschriebene Sicherheitsausstattung (etwa eine zertifizierte Brandmelde- oder Einbruchmeldeanlage), sofern eine solche Leistung nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Auf diesen Umstand wird der Auftraggeber vor Vertragsabschluss ausdrücklich hingewiesen.

§ 5 Wartungsverträge und Servicepakete

5.1 Laufzeit, Verlängerung und Kündigung

(1) Wartungsverträge werden initial auf 24 Monate abgeschlossen und verlängern sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn sie nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der laufenden Vertragsperiode schriftlich gekündigt werden.

(2) Die Auftragnehmerin verständigt den Auftraggeber spätestens zwei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode gesondert und in hervorgehobener Form über die bevorstehende Verlängerung, das Ende der Kündigungsfrist und die Möglichkeit der Kündigung. Unterbleibt diese Verständigung, tritt die automatische Verlängerung gegenüber Verbrauchern nicht ein.

(3) Gesetzliches Kündigungsrecht des Verbrauchers: Unabhängig von Abs 1 kann ein Verbraucher einen Wartungsvertrag gemäß § 15 KSchG unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des zweiten Vertragsjahres und danach jeweils zum Ablauf eines halben Jahres kündigen. Dieses Recht kann durch die vereinbarte Laufzeit nicht eingeschränkt werden.

(4) Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen. Ein wichtiger Grund liegt für die Auftragnehmerin insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen mit einem fälligen Entgelt in Verzug bleibt oder den nach § 5.4 erforderlichen Fernzugriff dauerhaft verweigert.

5.2 Paketwechsel

Ein Wechsel in ein höherwertiges Paket ist jederzeit möglich und wird mit dem nächsten Abrechnungszeitraum wirksam. Ein Wechsel in ein niedrigerwertiges Paket ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Vertragsperiode möglich.

5.3 Übertragbarkeit bei Objektwechsel

Wird das automatisierte Objekt veräußert, kann der Erwerber das bestehende Wartungspaket zu den bestehenden Konditionen und ohne Mehrkosten übernehmen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Auftragnehmerin; diese darf nur aus sachlichen Gründen verweigert werden.

5.4 Fernzugriff

(1) Fernwartungs-, Monitoring- und Backup-Leistungen setzen einen aktiven Fernzugriff (Remote Access / Trust-Verbindung) auf das System des Auftraggebers voraus. Der Auftraggeber hält diesen Zugriff während der Vertragslaufzeit aufrecht und gibt geplante Änderungen der Netzwerkinfrastruktur (z. B. Austausch von Modem oder Router) vorab bekannt.

(2) Ist der Fernzugriff aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand unterbrochen, ruhen die davon abhängigen Leistungspflichten der Auftragnehmerin für die Dauer der Unterbrechung. Die Wiederherstellung durch Vor-Ort-Einsatz wird nach dem vereinbarten oder, in dessen Ermangelung, dem jeweils gültigen und vorab bekanntgegebenen Stundensatz verrechnet.

5.5 Service Card / Supportguthaben

Supportleistungen können vorab als Guthaben erworben werden; dem einbezahlten Betrag wird ein um 15 % erhöhter Guthabenwert gutgeschrieben. Das Guthaben ist nicht übertragbar und verfällt nicht. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der einbezahlte, noch nicht verbrauchte Betrag – ohne den Bonusanteil – rückerstattet.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber unterstützt die Auftragnehmerin in dem zur Leistungserbringung erforderlichen Umfang. Insbesondere hat er:

  • rechtzeitig Zugang zu den betroffenen Gebäuden, Anlagen und Systemen zu gewähren
  • die für die Leistung erforderlichen Informationen zur Gebäude- und Netzwerkinfrastruktur bereitzustellen
  • erforderliche Drittleistungen, insbesondere Elektroinstallationen durch konzessionierte Betriebe, auf eigene Kosten zu beauftragen
  • Stromversorgung, Netzwerkanbindung und Internetzugang bereitzustellen und den Fernzugriff nach § 5.4 aufrechtzuerhalten

(2) Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten trotz Aufforderung und angemessener Nachfrist nicht nach, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen entsprechend. Nachweislich dadurch verursachte Mehraufwände trägt der Auftraggeber; ein Verschulden des Auftraggebers wird dabei nicht vermutet.

§ 7 Preise, Zahlung und Zahlungsverzug

7.1 Preise

Gegenüber Unternehmern gelten Preise netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, gegenüber Verbrauchern als Gesamtpreise inklusive Umsatzsteuer.

7.2 Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Wartungspakete werden je nach gewählter Zahlungsweise jährlich im Voraus oder monatlich verrechnet.

7.3 Verzugsfolgen

(1) Gerät ein Unternehmer in Zahlungsverzug, gelten Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB). Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % p. a. (§ 1000 Abs 1 ABGB).

(2) Bei verschuldetem Zahlungsverzug ersetzt der Auftraggeber die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen (§ 1333 Abs 2 ABGB). Pauschalbeträge werden nicht verrechnet.

7.4 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung mit bestrittenen und nicht gerichtlich festgestellten Gegenforderungen ausgeschlossen. Verbraucher können jedenfalls mit Gegenforderungen aufrechnen, die im rechtlichen Zusammenhang mit ihrer Verbindlichkeit stehen, sowie in den weiteren Fällen des § 6 Abs 1 Z 8 KSchG.

7.5 Fahrt- und Reisekosten

Fahrt- und Reisekosten für Vor-Ort-Einsätze sind im Paketpreis nicht enthalten und werden nach dem vereinbarten oder vorab bekanntgegebenen Tarif verrechnet, soweit im Leistungsumfang nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

§ 8 Wertsicherung laufender Entgelte

(1) Die Entgelte für Wartungsverträge sind wertgesichert nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020). Wird der VPI 2020 nicht mehr verlautbart, tritt an seine Stelle jener Index, den die Statistik Austria ausdrücklich als Nachfolgeindex bezeichnet; verlautbart die Statistik Austria keinen Nachfolgeindex, ist der von ihr veröffentlichte Index zu verwenden, der dem VPI 2020 nach Berechnungsmethode und Warenkorb am nächsten kommt.

(2) Ausgangsbasis ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt verlautbarte Indexzahl. Indexveränderungen, die bereits vor Vertragsabschluss eingetreten sind, bleiben unberücksichtigt.

(3) Die Anpassung erfolgt einmal jährlich mit Wirkung zum 1. April im Ausmaß der Veränderung der Indexzahl. Sie wirkt in beide Richtungen: Steigt die Indexzahl, erhöht sich das Entgelt; sinkt sie, verringert sich das Entgelt im selben Ausmaß. Ein Mindest- oder Höchstmaß der Anpassung wird nicht vereinbart.

(4) Der Eintritt der Indexveränderung liegt nicht im Einfluss der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin teilt dem Auftraggeber die neue Indexzahl, den Anpassungsfaktor und das neue Entgelt vor Wirksamwerden nachvollziehbar mit.

(5) Gegenüber Verbrauchern erfolgt eine Entgelterhöhung nicht innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss (§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG).

§ 9 Lieferung, Leistungsfrist und Gefahrenübergang

(1) Gegenüber Verbrauchern liefert die Auftragnehmerin die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls binnen 30 Tagen ab Vertragsabschluss, sofern kein anderer Liefertermin vereinbart wurde (§ 7a KSchG). Liefert die Auftragnehmerin nicht rechtzeitig, kann der Verbraucher unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; in den Fällen des § 7c Abs 2 KSchG ist ein Rücktritt ohne Nachfrist möglich.

(2) Gegenüber Unternehmern sind Liefertermine unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(3) Bei Versendung an einen Verbraucher geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher oder an einen von ihm bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten über (§ 7b KSchG). Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr mit Übergabe an das Transportunternehmen über.

(4) Wird die Lieferung durch Umstände verzögert, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat (etwa Lieferengpässe bei Herstellern), verlängert sich die Lieferfrist angemessen; der Auftraggeber wird unverzüglich informiert. Dauert das Hindernis unangemessen lange, können beide Parteien hinsichtlich der betroffenen Lieferung zurücktreten; geleistete Zahlungen werden unverzüglich rückerstattet.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Auftragnehmerin.

(2) Der Auftraggeber behandelt die Ware bis dahin pfleglich und teilt Zugriffe Dritter (etwa Pfändungen) unverzüglich mit. Unternehmer dürfen die Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern; sie treten die daraus entstehende Kaufpreisforderung im Ausmaß der offenen Forderung bereits jetzt an die Auftragnehmerin ab.

§ 11 Rücktrittsrecht für Verbraucher (FAGG)

Dieser Paragraph gilt nur für Verbraucher und nur für Verträge, die im Fernabsatz (z. B. Online-Shop, E-Mail, Telefon) oder außerhalb der Geschäftsräume der Auftragnehmerin – etwa beim Kundentermin vor Ort – geschlossen wurden.

11.1 Rücktrittsrecht und Frist

(1) Der Verbraucher kann binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Die Frist beginnt bei Warenlieferungen mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter die Ware in Besitz genommen hat, bei mehreren Teilsendungen mit Erhalt der letzten Teilsendung, und bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

(2) Zur Ausübung genügt eine eindeutige Erklärung gegenüber der Auftragnehmerin (illuminateLife – Smarte Haustechnik GmbH, Alleestraße 421, 2625 Schwarzau am Steinfeld, E-Mail: support@illuminatelife.at). Der Verbraucher kann dafür das Muster-Widerrufsformular in Anhang A verwenden; dies ist nicht verpflichtend. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

11.2 Folgen des Rücktritts

(1) Die Auftragnehmerin erstattet alle erhaltenen Zahlungen einschließlich der Lieferkosten – ausgenommen Mehrkosten einer vom Verbraucher gewählten teureren Versandart – unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung, und verwendet dabei dasselbe Zahlungsmittel. Die Rückzahlung kann zurückbehalten werden, bis die Ware eingelangt ist oder der Verbraucher deren Rücksendung nachgewiesen hat.

(2) Der Verbraucher sendet die Ware binnen 14 Tagen ab Erklärung des Rücktritts zurück und trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung. Für einen Wertverlust haftet er nur, soweit dieser auf einen zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist.

11.3 Vorzeitiger Leistungsbeginn

Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass die Auftragnehmerin mit der Dienstleistung vor Ablauf der Rücktrittsfrist beginnt, hat er im Fall eines späteren Rücktritts ein dem bis dahin erbrachten Leistungsanteil entsprechendes Entgelt zu zahlen. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde und die Auftragnehmerin mit der Ausführung erst nach ausdrücklichem Verlangen des Verbrauchers und dessen Bestätigung der Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts begonnen hat (§ 10, § 18 Abs 1 Z 1 FAGG).

11.4 Ausnahmen

Ein Rücktrittsrecht besteht nach § 18 FAGG insbesondere nicht bei:

  • Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind (z. B. individuell konfigurierte oder beschriftete Komponenten)
  • Waren, die nach Lieferung untrennbar mit anderen Gütern verbunden wurden (z. B. fest verbaute Systemkomponenten)
  • digitalen Inhalten ohne körperlichen Datenträger, wenn die Ausführung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers und dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts vor Fristablauf begonnen hat
  • dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, die der Verbraucher ausdrücklich angefordert hat, hinsichtlich dieser Arbeiten

§ 12 Gewährleistung

12.1 Verbraucher

(1) Für den Kauf von Waren – einschließlich Waren mit digitalen Elementen – und für die Bereitstellung digitaler Leistungen gelten gegenüber Verbrauchern die zwingenden Bestimmungen des VGG, im Übrigen die §§ 922 ff ABGB.

(2) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen: zwei Jahre bei beweglichen Sachen, drei Jahre bei unbeweglichen Sachen und bei Leistungen an unbeweglichen Sachen, jeweils ab Übergabe. An die Gewährleistungsfrist schließt eine dreimonatige Verjährungsfrist an. Bei fortlaufend bereitgestellten digitalen Leistungen wird während des gesamten Bereitstellungszeitraums Gewähr geleistet.

(3) Kommt ein Mangel innerhalb eines Jahres ab Übergabe hervor, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorgelegen hat. Eine Untersuchungs- oder Rügepflicht des Verbrauchers wird nicht vereinbart; das Ausbleiben einer Mangelanzeige führt gegenüber Verbrauchern zu keinem Rechtsverlust.

12.2 Unternehmer

(1) Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe; bei Leistungen an unbeweglichen Sachen zwei Jahre. Daran schließt die gesetzliche dreimonatige Verjährungsfrist an.

(2) Der Unternehmer untersucht die Leistung nach Übergabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und zeigt dabei erkennbare Mängel binnen 14 Tagen schriftlich an; verborgene Mängel sind binnen 14 Tagen ab Erkennbarkeit anzuzeigen (§ 377 UGB). Die Anzeige hat den Mangel konkret zu beschreiben.

(3) Die Beweislast für das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt trifft den Unternehmer.

12.3 Ausschlüsse

Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die nachweislich auf unsachgemäße Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter, auf eine nicht von der Auftragnehmerin erbrachte oder fehlerhafte Elektroinstallation, auf Nichtbeachtung übergebener Bedienungs- und Wartungsvorgaben oder auf eigenmächtige Änderungen der Systemkonfiguration zurückzuführen sind. Die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Ausschlussgrundes trifft die Auftragnehmerin.

§ 13 Aktualisierungen und Änderung digitaler Leistungen

(1) Bei Waren mit digitalen Elementen und bei digitalen Leistungen stellt die Auftragnehmerin Verbrauchern jene Aktualisierungen einschließlich Sicherheitsaktualisierungen bereit oder informiert über deren Verfügbarkeit, die erforderlich sind, damit die Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht (§ 7 VGG). Der Aktualisierungszeitraum beträgt bei einmaliger Bereitstellung mindestens zwei Jahre ab Übergabe, bei fortlaufender Bereitstellung die gesamte Vertragsdauer.

(2) Firmware- und Software-Aktualisierungen werden von den Systemherstellern (insbesondere Loxone) bereitgestellt. Die Auftragnehmerin informiert über erforderliche Aktualisierungen und spielt diese im Rahmen des vereinbarten Wartungspakets ein. Besteht kein Wartungspaket, erfolgt die Einspielung nach gesonderter Beauftragung gegen Entgelt; die Informationspflicht nach Abs 1 bleibt davon unberührt.

(3) Gegenüber Unternehmern wird die gesetzliche Aktualisierungspflicht (§ 1 Abs 3 iVm § 7 VGG) ausgeschlossen, soweit kein aufrechtes Wartungspaket besteht, das Aktualisierungen umfasst.

(4) Ändert die Auftragnehmerin eine fortlaufend bereitgestellte digitale Leistung über das zur Vertragserhaltung Erforderliche hinaus, so geschieht dies nur, wenn die Änderung für den Verbraucher kostenfrei ist und der Verbraucher klar und verständlich vorab informiert wird. Wird der Zugang zur Leistung oder deren Nutzung dadurch nicht nur geringfügig beeinträchtigt, kann der Verbraucher den Vertrag binnen 30 Tagen kostenfrei auflösen (§ 27 VGG).

§ 14 Haftung

(1) Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentlich sind jene Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen.

(4) Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden und Betriebsunterbrechungen ausgeschlossen; die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – ausgenommen Personenschäden – zur Gänze ausgeschlossen. Die Gesamthaftung gegenüber Unternehmern ist je Schadensfall auf die Höhe des Auftragswerts, bei Dauerschuldverhältnissen auf das Jahresentgelt begrenzt.

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie zwingende Ansprüche nach VGG und KSchG bleiben unberührt. Ein Regress nach § 12 Produkthaftungsgesetz gegenüber Unternehmern ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(6) Datensicherung: Die Auftragnehmerin führt Konfigurationssicherungen im Umfang des vereinbarten Wartungspakets durch. Bestehen keine vertraglich vereinbarten Sicherungspflichten, obliegt die Sicherung eigener Daten dem Auftraggeber. Diese Regelung beschränkt die Haftung der Auftragnehmerin für von ihr verschuldeten Datenverlust nicht über Abs 1 bis 4 hinaus.

(7) Die Auftragnehmerin erbringt keine konzessionierten Elektroinstallationsarbeiten. Für Mängel und Schäden, die nachweislich auf eine nicht von ihr erbrachte, fehlerhafte Elektroinstallation zurückzuführen sind, haftet sie nicht. Eine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Schad- und Klagloshaltung durch Verbraucher wird nicht vereinbart.

§ 15 Datenschutz und Datensicherheit

(1) Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich nach den Bestimmungen der DSGVO und des DSG. Näheres regelt die Datenschutzerklärung.

(2) Im Rahmen von Fernwartung und Monitoring werden technische Systemdaten (Konfigurationsdaten, Statistiken, Fehlerprotokolle) verarbeitet. Diese Daten dienen der Leistungserbringung und Qualitätssicherung. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies gesetzlich geboten oder zur Vertragserfüllung erforderlich ist; beigezogene Auftragsverarbeiter werden auf Grundlage von Vereinbarungen nach Art 28 DSGVO eingesetzt.

(3) Konfigurationssicherungen werden für die im jeweiligen Paket festgelegte Aufbewahrungsdauer gespeichert und danach gelöscht.

§ 16 Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Partei – insbesondere technische Details der Systemkonfiguration, Zugangsdaten und Geschäftsgeheimnisse – vertraulich und geben sie nicht an Dritte weiter. Die Verpflichtung besteht für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort; für Zugangsdaten und sicherheitsrelevante Informationen gilt sie unbefristet.

§ 17 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Von der Auftragnehmerin erstellte Softwarekonfigurationen, Programmierungen, Automatisierungslogiken und Dokumentationen sind urheberrechtlich geschützt.

(2) Der Auftraggeber erhält daran ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den Betrieb, die Wartung und die Weiterentwicklung der Anlage im vertragsgegenständlichen Objekt – auch durch von ihm beauftragte Dritte. Bei Veräußerung des Objekts geht dieses Nutzungsrecht auf den Erwerber über.

(3) Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung eine Kopie der Anlagenkonfiguration sowie die Projektdokumentation. Eine Vervielfältigung zur kommerziellen Weitergabe an Dritte bedarf der Zustimmung der Auftragnehmerin.

(4) Gelieferte Hardware geht nach Maßgabe des § 10 in das Eigentum des Auftraggebers über.

§ 18 Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für die Nichterfüllung ihrer Pflichten, soweit und solange diese durch Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs verhindert wird, insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, behördliche Anordnungen, großflächige Infrastrukturausfälle oder Lieferengpässe bei Vorprodukten. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich. Dauert die Beeinträchtigung länger als sechs Wochen, kann jede Partei den betroffenen Vertrag außerordentlich kündigen; bereits geleistete, nicht verbrauchte Entgelte werden anteilig rückerstattet.

§ 19 Beschwerden und Verbraucherstreitbeilegung

Beschwerden können jederzeit an support@illuminatelife.at gerichtet werden. Die Auftragnehmerin ist bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor der Schlichtungsstelle „Schlichtung für Verbrauchergeschäfte“ (Mariahilfer Straße 103/1/18, 1060 Wien, www.verbraucherschlichtung.at) teilzunehmen. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt davon unberührt.

§ 20 Änderungen dieser AGB

(1) Die Auftragnehmerin kann diese AGB für laufende Wartungsverträge ändern, wenn dies zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage, an geänderte technische Rahmenbedingungen der eingesetzten Systeme oder an eine Erweiterung des Leistungsangebots erforderlich ist.

(2) Von der Änderungsmöglichkeit ausdrücklich ausgenommen sind: das Entgelt und seine Berechnung, Art und Umfang der vereinbarten Hauptleistungen, die Vertragsdauer und die Kündigungsregelungen. Entgeltänderungen erfolgen ausschließlich nach § 8. Eine Einschränkung bestehender Rechte des Auftraggebers oder eine Erweiterung seiner Pflichten ist auf diesem Weg nicht möglich.

(3) Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten per E-Mail in hervorgehobener Form mitgeteilt. Die Mitteilung enthält den vollständigen Wortlaut der Neuregelung, eine Gegenüberstellung der geänderten Punkte, den Hinweis, dass Schweigen als Zustimmung gilt, sowie den Hinweis auf das kostenfreie Widerspruchsrecht.

(4) Widerspricht der Auftraggeber nicht binnen zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als angenommen. Widerspricht er, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgeführt; beide Parteien können den Vertrag in diesem Fall zum Ende der laufenden Vertragsperiode kündigen. Dem Auftraggeber steht überdies das Recht zu, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenfrei zu kündigen.

§ 21 Schlussbestimmungen

21.1 Anwendbares Recht

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat bleiben die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen dieses Staates unberührt.

21.2 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten mit Unternehmern ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Auftragnehmerin (Gerichtssprengel Wiener Neustadt) ausschließlich zuständig. Für Klagen gegen Verbraucher gilt § 14 KSchG: Zuständig ist das Gericht, in dessen Sprengel Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort des Verbrauchers liegt.

21.3 Teilunwirksamkeit

Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Gegenüber Verbrauchern tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzliche Regelung; eine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Klauseln zu Lasten von Verbrauchern findet nicht statt. Gegenüber Unternehmern gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

21.4 Aufbau dieser AGB

Die Überschriften dienen der Orientierung und sind Bestandteil dieser AGB. Verweise innerhalb dieser AGB beziehen sich auf die jeweils bezeichnete Bestimmung dieses Dokuments; ein Verweis auf andere Klauselwerke erfolgt nicht.


Anhang A: Widerrufsformular

abg_widerrufsformular.pdf